Hausordnung der Stadt Wien
Unser Verein ist mit vielen seiner Sportarten in den Sporthallen der städtischen Schulen eingemietet. Daher haben wir uns an die Nutzungsbedingungen zu halten. Hier dürfen wir Euch die von der Stadt Wien vorgegebenen Rahmenbedingungen wiedergeben, mit dem dringenden Ersuchen, diese zu beachten. Ein vorsätzlicher oder grober Verstoß führt zum Ausschluss vom Training und ist von den Trainern zu sanktionieren.
Allgemeine Bedingungen für die Benützung von städtischen Schulräumen
1. Schulräume können Sie grundsätzlich nur an jenen Tagen benützen, die nicht schulfrei oder schulautonom sind (Schultage).
2. Wenn Sie auf die Benützung des Turnsaales verzichten oder die Benützungszeiten ändern wollen, so teilen Sie das bitte umgehend schriftlich bzw. per Fax oder E-Mail der MA 51 mit.
3. Die Benützungsbewilligung ist nicht übertragbar.
4. Dem Benützer ist es nicht gestattet, eigene oder fremde Werbung, welcher Art immer, im gesamten Turnsaal- und Schulgebäudebereich durchzuführen, bzw. etwas zu verkaufen, zu verschenken, anzubringen oder zu verteilen.
5. Wir bitten Sie, die zur Benützung überlassenen Räume und die in ihnen befindlichen Einrichtungsgegenstände widmungsgemäß und schonend zu behandeln.
6. Die zuständigen Organe des Magistrats haben das Recht, sich jederzeit von der ordnungsgemäßen Benützung durch Augenschein zu überzeugen. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
7. Das Rauchen im Schulhaus ist nicht gestattet.
8. Das Schulhaus ist mit Beginn der Benützungszeit zu betreten bzw. mit Ende der Benützungszeit zu verlassen.
9. Die Stadt Wien übernimmt für Geld, Wertgegenstände und Kleidung keinerlei Haftung. Dies gilt auch in vollem Umfang für jede Art von Verletzungen. Diesbezüglich hält der Benützer die Stadt Wien schad- und klaglos.
10. Für Schäden an Sachen und Personen im Zusammenhang mit der Benützung haften Sie unbeschränkt.
11. Das Schultelefon darf nur in Notfällen benützt werden.
12. Wird im Zuge der Benützung ein Fehl- oder Fälschungsalarm durch den benützenden Verein ausgelöst, sind die dadurch entstehenden Kosten komplett vom Benützer zu tragen.
13. Durch die Benützung der genehmigten Räume erklären Sie sich mit den allgemeinen und besonderen Bedingungen einverstanden.
Besondere Bedingungen für die Benützung der Turnsäle und der Duschanlagen
1. Bestimmen Sie einen verantwortlichen Funktionär, der die zur Benützung überlassenen Turngeräte vor jeder Gebrauchnahme überprüft; schadhafte Geräte dürfen nicht benützt werden.
2. Schonen Sie bitte die Turngeräte und bringen Sie diese nach dem Gebrauch wieder in die dafür vorgesehene Lagerposition. Wenn Sie Schäden im Turnsaal vorfinden oder selbst verursachen, melden Sie das bitte sofort dem Schulwart.
3. Vereinseigene Turngeräte bzw. Garderobekästen dürfen Sie nur mit schriftlicher Zustimmung der MA 51 nach Einwilligung der betreffenden Schulleitung einstellen.
4. Bitte tragen Sie bewegliche Turngeräte (Pferd, Bock, Matten usw.) bei Standortveränderungen, sofern keine Transportvorrichtung vorhanden ist.
5. Schuleigene Handgeräte (Reifen, Stäbe, Bälle usw.) sind von der Mitbenützung ausgenommen.
6. Der Fußboden des Turnsaales darf mit Straßenschuhen nicht betreten werden. Die Benützung ist vielmehr nur mit absatzlosen, gereinigten Hallensportschuhen, die auf dem Turnsaalboden keine Spuren hinterlassen, gestattet.
7. Die Verwendung von Haftharzen (Handball) ist untersagt.
8. Grundsätzlich ist nur den Sportausübenden gestattet, die Garderobe und den Turnsaal zu betreten. Sind die Sportausübenden vorschulpflichtigen Kinder, so kann ein Elternteil bzw. eine Begleitperson beim Aus- bzw. Ankleiden helfen. Für diesen Personenkreis ist auch während der Turnstunde der Aufenthalt in der Garderobe bzw. mit geeignetem Schuhwerk und Zustimmung des Übungsleiters im Turnsaal möglich.
9. Ballspiele sind nur soweit zulässig, als dadurch weder Personen noch Einrichtungen gefährdet werden.
10. Die Stadt Wien trägt nur für den ordnungsgemäßen Zustand der Sanitäreinrichtungen Sorge, haftet aber nicht für Schäden, die sich infolge oder anlässlich der Mitbenützung der Sanitäreinrichtungen ergeben.