Trainingsbeginn
Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 197/2020, COVID-19-Lockerungsverordnung, wurde ein teilweises Training wieder möglich. Für uns als Sportverein gilt folgendes:
Das Betreten von Sportstätten zur Ausübung von Sport ist untersagt.
Als Sportstätten gelten Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt sind (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten.
Ausgenommen sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, soweit bei sportarttypischer Ausübung des Sports zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Zudem ist das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten.
Laufen und Quidditch werden im öffentlichen Raum und nicht in Sportstätten betrieben, weshalb diese Ausnahmen für unsere Mannschaften leider nicht gilt.
Geschlossene Räumlichkeiten einer Sportstätte wie Garderoben, Duschen, WC-Anlagen udgl. dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist.
Da es keine Ausnahmen für den Amateurbereich im Indoorsport gibt, können derzeit die Sportarten Kin-Ball und Luftakrobatik nicht ausgeübt werden.
Fraglich ist, wie damit umzugehen ist, dass der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nur die Mitgliedsverbände der Sport Austria (früher BSO) als anerkannte Sportarten ansieht. Damit wären unsere Sportarten nur eine Freizeitbeschäftigung und ein Ausübung im öffentlichen Raum wäre zu prüfen.
Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Wir sind gerade am Abklären dieser Rechtsfrage.
Weitere Ausnahmen gelten für den beruflichen Spitzen- und Leistungssport, wenn ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann und in geschlossenen Räumen zudem pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen.
Da wir über keine Berufssportler verfügen, gelten diese Ausnahmen nicht für uns.
Für Kaderspieler, Betreuer und Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, gelten ebenfalls Ausnahmen. Diese können in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung trainieren, wenn zwischen den Kaderspielern, Betreuern und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird und in geschlossenen Räumen zudem pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen.
Ebenfalls ausgenommen sind Flugfelder, die den nicht öffentlichen Sportstätten gleichgestellt sind.
Weitere Informationen folgen in Kürze!